Bundesgerichtshof
Schaden in der Waschanlage - Autofahrer gewinnt am BGH
21. November 2024, 10:08 Uhr
Wenn in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschädigt wird, muss dafür grundsätzlich der Betreiber haften. Das verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil in Karlsruhe. Ausschlaggebend sei den Richterinnen und Richtern zufolge, dass das Auto serienmäßig und ordnungsgemäß ausgestattet ist. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgängigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. (Az. VII ZR 39/24)
In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war bei einem Range Rover während eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschädigt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Das höchste deutsche Zivilgericht gab dem klagenden Autofahrer nun recht - und urteilte, dass die beklagte Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, ihm den geforderten Schadenersatz von mehr als 3.200 Euro in voller Höhe zahlen muss.
Der Kläger aus dem nordrhein-westfälischen Rheine konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, sagte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der Urteilsverkündung. Die Waschanlage war demnach in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber nicht für das Auto des Klägers geeignet. Dafür muss die Tankstelle nach Ansicht des Zivilsenats haften.
Der in Karlsruhe verhandelte Fall sei gerade deshalb so interessant, weil feststehe, dass sowohl der Wagen als auch die Waschanlage zuvor in ordnungsgemäßen Zustand waren, hatte der Vorsitzende Richter, Rüdiger Pamp, bei der mündlichen Verhandlung Ende Oktober betont. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmäßigen Ausstattung des Autos. Durch das Abreißen des Spoilers war auch das Fahrzeugheck beschädigt worden.
Autofahrer Bernard Storm verklagte den Betreiber der Anlage im Tecklenburger Land daraufhin auf Schadenersatz in Höhe von mehr als 3.200 Euro. Die Vorinstanzen waren sich in der Sache uneinig. Zunächst hatte das Amtsgericht Ibbenbüren den Betreiber der Autowaschanlage antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hin wies das Landgericht Münster die Klage jedoch ab. Dagegen legte der Kläger aus dem nordrhein-westfälischen Rheine Revision ein - der Fall landete am höchsten deutschen Zivilgericht.
Das Karlsruher Gericht gab Storm nun recht und stellte das Urteil des Amtsgerichts wieder her. Die beklagte Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, muss ihm den geforderten Schadenersatz in voller Höhe zahlen. Die Anlage war demnach zwar in einem ordnungsgemäßen Zustand, aber schlicht nicht für das Auto des Klägers geeignet. Dafür muss die Tankstelle nach Ansicht des Siebten Zivilsenats haften.
Für Kläger Storm hat sich der jahrelange Rechtsstreit am Ende gelohnt. "Ich glaube, es war ein richtungsweisendes Urteil. Es gibt viele tausend Menschen jährlich in Deutschland, die von ähnlichen Schäden betroffen sind. Deswegen war es das wert", sagte der Kläger. "Ich bin natürlich erleichtert, dass ich gewonnen habe."
Anlagenbetreiber müssen nach Ansicht der Karlsruher Richterinnen und Richter ihrer Schutzpflicht nachkommen, Fahrzeuge beim Waschvorgang vor Schäden zu bewahren. Der Betreiber habe es in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen. Kunden sei es hingegen oft nicht möglich, vor der Wäsche zu beurteilen, ob ihr Auto mit der Anlage kompatibel ist. Deshalb müssten sie berechtigt darauf vertrauen können, dass ihr Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt, sagte Richter Pamp.
Trotz seiner negativen Erfahrung ist Storm nicht auf die Handwäsche umgestiegen. "Direkt nach dem Schaden bin ich mit dem gleichen Wagen in eine ganz ähnliche Waschstraße wieder eingefahren", sagt der Kläger. "Und auch seitdem habe ich mehrere meiner Autos immer wieder in Waschstraßen gewaschen."
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