Hartz-IV-Urteil

Sanktionen verstoßen gegen die Verfassung


Laut des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.

Laut des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig.

Hartz-IV-Empfänger, die ihren Pflichten nicht nachkommen, müssen künftig nicht mehr mit einer drastischen Kürzung oder gar völligen Streichung ihrer Leistungen rechnen. Denn die Gesetze zu Kürzungen von Hartz-IV-Zahlungen sind teilweise verfassungswidrig. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschied, sind Abzüge von 60 Prozent und mehr nicht erlaubt. Grundsätzlich bleiben Strafen aber möglich.

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