Corona-Lockerungen

Was sich ab Samstag im Landkreis Regensburg ändert


Corona-Lockerungen im Landkreis Regensburg. Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Voraussetzung: eine vorherige Terminbuchung. (Symbolbild)

Corona-Lockerungen im Landkreis Regensburg. Auch Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Voraussetzung: eine vorherige Terminbuchung. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Im Landkreis Regensburg lag die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen unter 50. Daher gilt ab Samstag, 5. Juni, ab 0 Uhr eine neue Inzidenzkategorie mit Lockerungen beispielweise für den Einzelhandel, für die Außengastronomie, für Fitnessstudios, Freibäder oder auch für Museen, Kinos und Theater.

Bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben ist außerdem keine Terminvereinbarung mehr erforderlich, auch die Erhebung der Kontaktdaten entfällt. Für Außengastronomie, bestimmte Kulturstätten und Freizeiteinrichtungen sowie den Sport entfällt die Testpflicht. Kindertageseinrichtungen können wieder im Regelbetrieb öffnen. Die Schulen starten am 7. Juni mit vollem Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen.

Für einen Teil der neuen Öffnungsschritte musste der Landkreis das Einvernehmen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege einholen. Dieses Einverständnis liegt vor.

Ab 5. Juni - bis zur Neuregelung, die ab 7. Juni greift - gilt daher im Landkreis Regensburg Folgendes:

Einzelhandel

Ladengeschäfte des Einzelhandels dürfen wieder öffnen. Die Kontaktdatenerhebung entfällt ebenso wie die Terminbuchung. Es sind nur noch die Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten, also Besucherbeschränkung, Maskenpflicht und Mindestabstand. Eine Testpflicht bestand schon bisher nicht mehr.

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden, beispielsweise Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios, Kosmetikbetriebe, Friseure oder Fußpflege sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt. Es ist kein Test erforderlich.

Bedarfsnotwendige Ladengeschäfte wie etwa Lebensmittelmärkte, Gartenmärkte, Buchhandlungen und Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe sowie der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig öffnen. Hier braucht es wie bisher weder einen Test noch eine Terminbuchung.

Eine nächtliche Ausgangssperre bleibt auch weiterhin außer Kraft.

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist in folgendem Rahmen gestattet.

Solange der RKI-Inzidenzwert des Landkreises zwischen 35 und 100 liegt, dürfen sich Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen eines weiteren Hausstandes, maximal aber 5 Personen treffen.

Liegt die Inzidenz fünf Tage unter 35, erlässt das Landratsamt eine entsprechende Bekanntmachung, ab dem übernächsten Tag (also "Tag 7") können die Kontaktbeschränkungen dann weiter gelockert werden. Dann dürften sich Angehörige des eigenen Hausstands sowie zusätzlich die Angehörigen zweier weiterer Hausstände treffen, also maximal 10 Personen.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht, ebenso Genesene und Geimpfte.

Kulturstätten

Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern. Auch Kinos dürfen öffnen. Es besteht auch hier keine Testpflicht.

Es gilt das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern vom 6.5.2021

Zulässig sind Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher. Es ist kein Testnachweis erforderlich

Es gilt das Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen vom 19.05.2021

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Schlösserverwaltung und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen öffnen. Kein Testnachweis. Keine Kontaktdatenerfassung. Keine Terminbuchung. Aber FFP-2-Maskenpflicht.

Laien- und Amateurensembles

Musikalische oder kulturelle Proben für Laien- und Amateurensembles zulässig, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen notwendig ist.

Es gilt das Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater vom 19.05.2021

Freizeiteinrichtungen, Tourismus

Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen sind ohne Testnachweis zulässig.

Freibädern dürfen öffnen. Vorherige Terminbuchung notwendig. Kein Testnachweis.

Sport

Zulässig ist:

  • kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten. Kontaktsport (z.B. Fußball, Basketball) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen.
  • Öffnung von Fitnessstudios für kontaktfreien Sport unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung.
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Zuschauern mit festen Sitzplätzen.

Testnachweis ist jeweils nicht erforderlich.

Es gilt das Rahmenkonzept Sport vom 20.5.2021

Gastronomie

Außengastronomie darf öffnen bis 22 Uhr, kein Testnachweis, keine Tischreservierung. Kontaktdatenerfassung ist notwendig.

Gemeinsame Tischplatznutzung nur von Personen, welche sich im Rahmen der Kontaktbeschränkung gemeinsam aufhalten dürfen, derzeit also Angehörige eines Hausstandes plus eines weiteren Hausstands, maximal fünf Personen. Sinkt die Inzidenz auf fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 und wird dies vom Landratsamt bekanntgemacht, gilt ab Tag 7 eine Aufweitung auf drei Hausstände, maximal 10 Personen.

Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken für den Verzehr zu Hause ist zulässig.

Es gilt das Rahmenkonzept Gastronomie vom 8.5.2021

Beherbergungsbetriebe, Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften auch zu touristischen Zwecken sind zulässig; Zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen. Hier bleibt die Voraussetzung, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen müssen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis.

Es gelten das Rahmenkonzept für Touristische Dienstleister vom 19.5.2021 sowie das Rahmenkonzept Beherbergung vom 19.5.2021 und das Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels vom 21.05.2021

Außerschulische Bildung, Musikschulen

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Erwachsenenbildung sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind unter Beachtung der Hygienebestimmungen in Präsenzform wieder zulässig. Bisher bereits erlaubte Erste-Hilfe-Kurse oder die Ausbildung im Feuerwehr-, Rettungsdienst- und THW-Bereich sind weiterhin möglich.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Mindestabstand von 2 Metern

Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht, außer das aktive Musizieren lässt das Tragen einer Maske nicht zu.