Wildes Parken thematisiert

Neue Verordnung über Winterdienstpflichten


Der Grundstücksinhaber ist nach wie vor verpflichtet, den angrenzenden Gehsteig im Winter zu streuen und vom Schnee zu befreien.

Der Grundstücksinhaber ist nach wie vor verpflichtet, den angrenzenden Gehsteig im Winter zu streuen und vom Schnee zu befreien.

Die meisten Bürger dürften froh sein, dass sie in diesem Frühjahr vermutlich nicht mehr viel Schnee vom Bürgersteig vor ihrem Grundstück wegräumen müssen. Der Gemeinderat musste sich in seiner jüngsten Sitzung der vergangenen Woche dennoch mit einer entsprechenden Verordnung beschäftigen.

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