Bayerisches Gesundheitsministerium
14 Tage Schul- und Kindergartenverbot für diese Kinder
7. März 2020, 12:07 Uhr aktualisiert am 3. April 2023, 13:32 Uhr
Wegen der Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus hat das Bayerische Gesundheitsministerium nun eine weitere Vorsichtsmaßnahme ergriffen. Demnach dürfen ab sofort Kinder, die in Südtirol oder anderen Risikogebieten waren, für 14 Tage nicht mehr zur Schule oder in den Kindergarten gehen.
Das Bayerische Gesundheitsministerium hat am Samstag eine sogenannte Coronavirus-Allgmeinverfügung erlassen. Daraus resultierend dürfen ab sofort Kinder nach ihrer Rückkehr aus Südtirol oder anderen Risikogebieten für 14 Tage nicht mehr zur Schule oder in den Kindergarten gehen. Südtirol wurde am Donnerstagabend vom Robert-Koch-Institut als Coronavirus-Risikogebiet eingestuft.
Risikogebiete sind laut RKI-Definition "Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann". In Italien gehören dazu außerdem die Region Emilia-Romagna, die Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.
Konkret heißt es in der Coronavirus-Allgemeinverfügung des Gesundheitsministeriums:
- Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar
- Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten
- Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen
Erhält der Träger, beziehungsweise das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden