Experten-Tipps für Kunden
Thomas-Cook-Insolvenz: Das können Betroffene jetzt tun
23. September 2019, 14:50 Uhr aktualisiert am 23. September 2019, 14:50 Uhr
Nachdem der britische Reiseveranstalter Thomas Cook Insolvenz angemeldet hat, sitzen viele deutsche Urlauber auf ihren Kosten fest. Ob diese vollständig zurückerstattet werden können, ist vorerst unklar.
London/München - Unmittelbar nach der Bekanntgabe des Insolvenz-Antrags wurde der gesamte Reisebetrieb der britischen Reisegesellschaft Thomas Cook eingestellt.
Dadurch stehen aktuell etwa 140.000 deutsche Urlauber von Thomas Cook oder einer der Tochtergesellschaften vor organisatorischen und finanziellen Ungewissheiten: Was tun, wenn man gerade auf einer schon gebuchten Reise ist? Und wie können Urlauber, die kurz vor dem Reiseantritt stehen, vorgehen? Zusammen mit ADAC-Experten gibt die AZ Tipps zur möglichen Kostenrückerstattung für die Betroffenen.
Thomas Cook-Insolvenz: Absicherung für Pauschalreisende
Für Pauschalreisende, die derzeit am Urlaubsort festsitzen, wird empfohlen, schnellstmöglich den Reiseveranstalter zu kontaktieren. Sollte dieser keinen Ersatzflug anbieten können, müsste der Reisende selbständig einen Flug buchen. Auf den Kosten bliebe er nach Angaben der ADAC-Juristen jedoch nicht sitzen.
Mithilfe des bei der Buchung der Pauschalreise vom Veranstalter erhaltenen Sicherungsscheins würde grundsätzlich der Flugpreis zurückerstattet werden. Allerdings könnte dies nicht für alle Urlauber gelten: Nach ersten Hochrechnungen des Verbands unabhängiger selbständiger Reisebüros (VUSR) belaufen sich die Kosten, um alle Pauschalreisen zu ersetzen, auf etwa 300 bis 400 Millionen Euro. Die Versicherungssumme des Veranstalters Thomas Cook beträgt in Deutschland jedoch nur 120 Millionen Euro. Unklar ist, ob der deutsche Staat für die Kosten der Urlauber aufkommt, wenn diese nicht mehr durch die Versicherungssumme ersetzt werden können.
Noch problematischer stellt sich die Situation für Individualreisende dar, welche lediglich den Flug oder das Hotel über Thomas Cook oder deren Tochtergesellschaft gebucht haben. Denn: Es gibt weder einen Anspruch auf Rücktransport noch auf eine Rückerstattung des daraus entstehenden finanziellen Aufwands. Die Kosten könne man erst in einem Insolvenzverfahren geltend machen. Selbiges gilt für Urlauber, welche nur ein Hotel gebucht haben, und von Hoteliers zu erneuten Zahlungen von bereits bezahlten Übernachtungen aufgefordert werden. Trotz eines nicht vorhandenen Rechtsanspruchs der Hoteliers empfehlen die Experten in diesem Fall, im Zweifel zu bezahlen. Dies sollten Touristen allerdings quittieren lassen, damit die entstandenen Kosten in einem Insolvenzverfahren zurückgefordert werden können.
Thomas Cook: Probleme bei gebuchten Individualreisen
Wer seine Pauschalreise bereits gebucht, aber noch nicht angetreten hat, sollte sich bei Thomas Cook erkundigen, ob diese dennoch stattfindet. Falls nicht, bekommt man auch hier über den Sicherungsschein die gezahlte Summe zurück. Auch für individuell gebuchte Leistungen wird empfohlen, zu überprüfen, ob diese noch bestünden. Trifft dies zu, könnte der Kunde die Buchung stornieren, müsste aber die Storno-Kosten tragen.
Ein Anspruch auf volle Rückerstattung der Zahlungen besteht nur, wenn das Hotel oder die Airline die gebuchte Leistung nicht erbringt. Aufgrund der Insolvenz-Anmeldung der britischen Reisegesellschaft können die angefallenen Zusatzkosten allerdings wieder geltend gemacht werden.