Geflügelpest und Omikron-Variante

Kreis Straubing-Bogen mit neuen Allgemeinverfügungen


Der Landkreis Straubing-Bogen trifft Vorkehrungen, um Mensch und Tier vor weiterer Virus-Ausbreitung zu schützen. (Symbolbild)

Der Landkreis Straubing-Bogen trifft Vorkehrungen, um Mensch und Tier vor weiterer Virus-Ausbreitung zu schützen. (Symbolbild)

Von Redaktion idowa

Der Landkreis Straubing-Bogen hat am Donnerstag, den 9. Dezember, zwei Allgemeinverfügungen bekannt gemacht, die den Schutz vor der Geflügelpest sowie den weiteren Umgang mit der Omikron-Variante des Coronavirus betreffen.

Laut einer Pressemitteilung des Landratsamts dient die erste Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest und geht für Geflügelhalter mit verschiedenen Vorschriften einher. Alle privaten und gewerblichen Geflügelhalter im Landkreis müssen die Ställe oder sonstigen Standorte ihre Tiere gegen unbefugtes Betreten sichern. Betriebsfremde Personen müssen beim Betreten Schutzkleidung tragen und diese nach dem Verlassen unverzüglich ablegen und desinfizieren. Gleiches gilt für Gerätschaften und zum Transport von Tieren genutzte Fahrzeuge.

Geflügelmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind im gesamten Landkreis verboten, für Wildvögel gilt ein allgemeines Fütterungsverbot. Außerhalb gewerblicher Betriebe darf Geflügel nur abgegeben werden, wenn es maximal vier Tage zuvor tierärztlich oder virologisch auf Geflügelpest untersucht worden ist. Die ausführliche Version dieser Allgemeinverfügung ist hier nachzulesen: https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/10780/gefluegelpest-allgemeinverfuegung-07122021-veroeffentlichung.pdf

Angepasste Quarantäne-Regeln wegen Omikron

Die zweite Allgemeinverfügung bezieht sich auf ein Virus, das bekanntermaßen eher den Menschen betrifft: Zur Bekämpfung der Omikron-Variante des Coronavirus gelten ab 10. und bis vorerst bis 31. Dezember 2021 angepasste Quarantäne-Regeln. Kontaktpersonen von positiv auf SARS-CoV-2 Getesteten, bei denen die Omikron-Variante nachgewiesen wurde, müssen 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung dieser ist nicht möglich, auch nicht für geimpfte und genesene Menschen.

Alle Kontaktpersonen müssen zudem an Tag fünf und Tag 13 der Quarantäne einen PCR-Test durchführen lassen. Wenn an Tag 13 ein negativer Befund vorliegt, darf die Quarantäne frühestens an Tag 14 beendet werden. Einreisende aus Virusvariantengebieten müssen ebenfalls 14 Tage in Quarantäne und an den genannten Tagen PCR-Tests durchführen. Auch hier kann die Isolation frühestens an Tag 14 beendet werden. Auch diese Allgemeinverfügung ist in ausführlicher Form hier zu finden: https://www.landkreis-straubing-bogen.de/media/10779/allgemeinverfuegung-landratsamt-09122021-omikron.pdf

Hinweis:

In einer früheren Version dieses Artikels war auch von einer Aufstallpflicht die Rede. Dies ist nicht korrekt. Die Standorte der Tiere müssen lediglich gegen unbefugtes Betreten gesichert werden. Wir entschuldigen uns für diesen Fehler und haben ihn mittlerweile korrigiert.