Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15. März

Bislang keine Kündigungen in Kliniken im Landkreis Kelheim


Ab dem 15. März gilt für Mitarbeiter in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Impfpflicht.

Ab dem 15. März gilt für Mitarbeiter in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Impfpflicht.

Nicht einmal mehr zwei Monate, dann gilt in Deutschland eine Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Bis 15. März müssen Beschäftigte in solchen Einrichtungen einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen. Damit will der Gesetzgeber Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer Covid-19-Infektion schützen, lautet die Begründung.

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