Fieber statt Ferien

Krank im Urlaub? Das sind Ihre Rechte


Kein Spaß am Strand: Dieser Urlauberin tun Kopf und Hals weh.

Kein Spaß am Strand: Dieser Urlauberin tun Kopf und Hals weh.

Von Niklas Braun

Kurz vor Pfingsten erklärt der Rechtsexperte Wolfgang Müller, was zu tun ist, sollte man im Urlaub unerwartet krank werden. Verloren sind die freien Tage nicht.

Seit Wochen hat man vorfreudig darauf hingefiebert, doch dann fiebert man plötzlich selber und baut statt Sandburgen Taschentuch-Haufen. Krank im Urlaub, schnief, das ist nicht nur wenig erholsam, sondern auch ärgerlich: Sind die eisern aufgesparten Urlaubstage hinfällig?

Nein, sagt Wolfgang Müller. Er ist Rechtsexperte bei der Ideal Versicherung. Der Jurist erklärt, wie man die Urlaubstage zurückbekommt und wie man dabei vorgeht:

Welche Bedingungen muss man erfüllen, damit man seine Urlaubstage zurückerhält?
Grundsätzlich gilt laut Müller: Der Paragraph 9 des Bundesurlaubsgesetzes regelt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, Urlaubstage wieder zurückzubekommen, wenn sie krank waren.

Wichtigste Voraussetzung: Sie müssen sich umgehend beim Arbeitgeber krankmelden - egal, ob sie gerade daheim auf dem Balkon sind oder auf den Malediven. Jurist Müller erklärt weiter: "Das gilt auch für den Fall, dass der Urlaub wegen einer Erkrankung gar nicht erst angetreten werden kann."

Kann man auch einfach einer Kollegin oder einem Kollegen Bescheid geben?
Nein. "Einen Kollegen über die Erkrankung zu informieren reicht nicht. Der richtige Ansprechpartner ist die Personalabteilung oder der disziplinarische Vorgesetzte."

Krankheit im Urlaub: Brauche ich ein Attest?

Wie schnell benötigt man ein ärztliches Attest?
"Unabhängig von der Vorgabe des Chefs muss der erkrankte Arbeitnehmer während seines Urlaubs bereits für den ersten Tag seiner Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen." Das bedeutet: "Auch im Urlaubsland ist ein Arztbesuch unerlässlich." Aber Obacht: Das Attest müsse nicht nur die Krankheit bescheinigen, sondern auch, dass der Patient arbeitsunfähig ist. Und dann: schnellstmöglich damit zum Arbeitgeber.

Die gesetzliche Frist für die Abgabe eines Attestes sind drei Kalendertage, so Müller. Arbeitgeber dürften auch bereits am ersten Krankheitstag ein Attest von ihren Mitarbeitern verlangen. Diese müssten davor aber explizit darauf hingewiesen werden.

Kann man das Attest zum Beispiel auch abfotografieren und per Mail verschicken?
"Wie erkrankte Arbeitnehmer ihr Attest dem Arbeitgeber vorlegen, spielt keine Rolle. Es ist also durchaus möglich, das Attest abzufotografieren und es dem Arbeitgeber per E-Mail zu schicken. Entscheidend ist nur, dass es ihm am vierten Tag vorliegt", teilt Müller der AZ mit.

Wird der Lohn weitergezahlt?

Wie schaut es mit dem Lohn aus?
Der Rechtsexperte erklärt: "Damit auch der Lohn während dieser Urlaubstage weitergezahlt wird, hat der Arbeitnehmer darüber hinaus die Pflicht, seinem Vorgesetzten eine Adresse zu hinterlassen, unter der er im Urlaubsland erreichbar ist, beispielsweise ein Krankenhaus oder ein Hotel."

Das ist im Paragraph 5, Absatz 2 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt. Es wird auch Entgeltfortzahlungsgesetz genannt.

Was muss man der Krankenkasse melden?
Wer gesetzlich krankenversichert ist, braucht laut Müller für seine Krankenkasse ebenfalls eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer der Erkrankung. Der Experte teilt dazu mit: "Dies ist Voraussetzung, damit die Kasse die Behandlungskosten zumindest in Höhe der in Deutschland üblichen Kostenhöhe übernimmt."

Gilt der Anspruch auch, wenn man Überstunden ausgleicht oder wenn die Kinder im Urlaub krank werden?
"Wer seine Überstunden mit Freizeit ausgleicht und währenddessen erkrankt, hat keinen Anspruch auf die entgangenen freien Stunden", sagt Müller. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass in diesem Fall das Bundesurlaubsgesetz nicht greift. "Da hilft auch kein ärztliches Attest." Dasselbe gilt, wenn der Nachwuchs während des Urlaubs der Eltern krank werde und gepflegt werden müsse. "Die berufstätigen Eltern haben keinen Anspruch darauf, die mit der Krankenpflege verbrachten Urlaubstage wieder zurückzubekommen."

Lesen Sie auch: Debatte über Rundfunkbeitrag - Orientierung an Inflation?