Neues Bundesmeldegesetz

Kampf der Kriminalität und den Werbebriefen


Ab dem 1. November ist es noch ratsamer, sorgfältig bei der Ummeldung nach einem Wohnungswechsel zu sein.

Ab dem 1. November ist es noch ratsamer, sorgfältig bei der Ummeldung nach einem Wohnungswechsel zu sein.

Der Gang zum Einwohnermeldeamt beim Umzug oder bei Anfragen ist oft eine Formalie. Nun gibt es neue Bestimmungen, die das Melderecht in Deutschland harmonisieren und fortentwickeln sollen. Das Bundesministerium des Innern und das Immobilienportal Immowelt erklären, was sich ab dem 1. November 2015 beim Meldegesetz ändert.

Künftig werden sowohl Mieter als auch Vermieter stärker in die Pflicht genommen. Eine Bescheinigung des Vermieters über den Ein- oder Auszug eines Mieters muss jetzt unbedingt innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug ausgestellt werden. Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen (z. B. Bei Kreditkarten-Betrug). Das bedeutet im Klartext: Es muss vom Vermieter schriftlich mindestens sein Name und seine Anschrift, ob es sich um einen Ein- oder Auszug handelt, die Anschrift der Wohnung und der neue Bewohner angegeben werden. Diese Bescheinigung kann schriftlich oder elektronisch an den Mieter oder die Behörde geschickt werden.

Musterformular

Doch nicht nur Privatpersonen betrifft das neue Gesetz. Wer von berufswegen Auskünfte aus dem Melderegister benötigt, muss bei der Anfrage den genauen Zweck angeben und darf die Angaben nur zu diesem Zweck verwenden.

Auch dem Spam soll durch die Neuregelung vorgebeugt werden. Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.

Anders sieht es für Sicherheitsbehörden aus. Sie erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Zugriff übers Internet auf die Meldedaten.

Auch für Gastronomen und Hotelbesitzer ändert sich Einiges, nach Angaben des Bundesministeriums zum Positiven. Die Meldepflicht in Hotels und Gasthäusern sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Kliniken, Heimen und ähnlichen Einrichtungen wird vereinfacht.