Bayern

Werbung einwerfen kann 250.000 Euro Strafe kosten

Weil Prospekte im Briefkasten liegen, klagt ein Anwohner. Und bekommt Recht.


Von AZ

Reklame nervt. Zumindest scheinen das viele Münchnerinnen und Münchner so zu empfinden, denn wer hiesige Briefkästen betrachtet, findet an ihnen oft Hinweise wie "Stopp, keine Werbung", oder "Reklame unerwünscht".

Nicht immer wird dieser per Sticker geäußerte Wunsch jedoch von Werbungszustellern akzeptiert. Was sie aber tun sollten, wie ein nun rechtskräftig gewordenes Urteil zeigt.

Konkret geht es um Werbematerial eines Umzugsunternehmens, das auf der Briefkastenanlage und vor dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses in München lag. Ein Bewohner des Hauses klagte auf Unterlassung. Denn alle Bewohner der Anlage hatten einen Hinweis "Bitte keine Werbung einwerfen" an ihrem Briefkasten angebracht.

Die Bewohner, so der Kläger, legten keinen Wert auf "wild abgelegte" Reklame, denn hierdurch erhöhe sich der "Lästigkeitsfaktor erheblich".

Das beklagte Umzugsunternehmen sah sich jedoch nicht im Unrecht. Es habe die "angeblich störende Art" der Verteilung nicht veranlasst und die beauftragten Helfer auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Flyer nur dort eingeworfen werden, wo es keine "Bitte keine Werbung einwerfen"-Sticker gebe. Die Flyer, die der Kläger gefunden habe, könne ja auch jemand anderes eingeworfen oder dort abgelegt haben. Die Briefkastenanlage sei schließlich auch für jeden zugänglich.

Das Gericht ging bei dieser Argumentation allerdings nicht mit und gab der Unterlassungsklage statt. Der Kläger hätte auch aufgrund der vorliegenden Wiederholungsgefahr ein Anrecht darauf. Für den Fall einer Zuwiderhandlung droht der Beklagten nun ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro.

"Dem Wohnungsbesitzer steht das Recht aus § 862 BGB zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen", so das Gericht.

Dass es keine Boten der Beklagten waren, hielt das Gericht für abwegig, da es sich nicht um einen "typischen Geschehensablauf" handele und die Beklagte keine Beweise dafür erbracht habe, die diesen atypischen Handlungsablauf beweisen können. Außerdem würde es nicht reichen, seinen Austrägern lediglich den Hinweis zu geben, die Flyer korrekt einzuwerfen. Vielmehr müsse sie das auch kontrollieren und Beanstandungen nachgehen.