Corona-Pandemie
Verwaltungsrichter kippen 15-Kilometer-Regel vorläufig
26. Januar 2021, 14:57 Uhr aktualisiert am 4. April 2023, 8:02 Uhr
Ein Radius von nur 15 Kilometer rund um den Wohnort für Spaziergänge und Sport und Ausflüge - dahinter Tabuzone: Diese Regel für Gebiete mit hohen Corona-Zahlen sorgte für Unverständnis bei Bürgern und teils auch Wissenschaftlern. Jetzt haben Richter entschieden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit am Dienstag einem Eilantrag aus Passau statt. Die Befugnis der von hohen Infektionszahlen betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, bleibt aber dem Beschluss zufolge bestehen. Zugleich bestätigten die Richter die bayernweite FFP2-Maskenpflicht vorläufig. Die Menschen in Bayern müssen damit in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften weiter FFP2-Masken tragen.
Schon in der Vorwoche hatten die obersten bayerischen Verwaltungsrichter eine Corona-Maßnahme des Freistaats vorläufig gekippt: Das Gericht sah keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum.
Seit 11. Januar waren laut der Corona-Verordnung des Freistaats Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert Koch-Institut (RKI) im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche meldet. Unter anderem hatten drei SPD-Landtagsabgeordnete, darunter der Fraktionsvorsitzende Horst Arnold, gegen die Regelung Eilanträge eingereicht.
Das höchste bayerische Verwaltungsgericht argumentierte nun, dass das Ausflugsverbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Die textliche Festlegung eines 15-Kilometer-Umkreises sei nicht deutlich und anschaulich genug. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit kam es somit in dem Eilverfahren nicht mehr an. Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Zugleich wies der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat einen Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben gegen die FFP2-Masken-Pflicht zurück. Diese Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen erhöhten Selbst- und Fremdschutz, argumentierten die Richter. Deshalb bestünden gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zur Bekämpfung der Corona-Pandemie keine Bedenken. Gesundheitsgefährdungen seien vor allem wegen der begrenzten Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar.