Reisebuchung

Streit um Reiserücktritt bei Corona-Ausbruch geht zum EuGH


Eine Anzeigentafel informiert über einen gestrichenen Flug.

Eine Anzeigentafel informiert über einen gestrichenen Flug.

Von Anja Semmelroch, dpa

Risikogebiete, Einreiseverbote, Quarantänepflichten: Die Pandemie hat viele Urlaubspläne durchkreuzt. Nicht immer sind sich Veranstalter und Kunde bei den Kosten einig. Wann werden Stornogebühren fällig?

Pauschalurlauber, die bei Ausbruch von Corona eine gebuchte Reise gekündigt haben, müssen weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung zu etwaigen Stornogebühren warten. Der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab am Dienstag in Karlsruhe bekannt, dass er in der Frage zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltet.

Kläger möchte Geld zurück

So ähnlich wie dem Kläger dürfte es Anfang 2020 vielen gegangen sein. Der Mann hatte für die Zeit vom 3. bis 12. April eine Pauschalreise nach Japan gebucht. Aber dann kam Corona, und das Ganze wurde ihm zu riskant. Eine Reisewarnung für Japan gab es damals noch nicht, in dem Land wurden aber schon Großveranstaltungen abgesagt und Schulen geschlossen. Am 1. März trat er von der Buchung zurück und bezahlte vertragsgemäß 25 Prozent Stornokosten - bei einem Reisepreis von mehr als 6.000 Euro immerhin knapp 1.540 Euro. Ende März erging für Japan ein Einreiseverbot, und die Reise musste komplett ausfallen. Jetzt will der Mann von dem Münchner Veranstalter das Geld zurück. Die Frage ist, ob dieser zu Recht 25 Prozent Stornokosten kassiert hat.

Einheitliche Regeln in EU-Richtlinie

Ein Recht auf kostenlose Stornierung gibt es nur, wenn - so heißt es im Gesetz - "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" die Reise erheblich beeinträchtigen. Die BGH-Richter wollen von ihren Luxemburger Kollegen wissen, ob es hierbei allein auf den Zeitpunkt des Rücktritts oder auch auf die spätere Entwicklung ankommt. Ein endgültiges Urteil wird es also erst geben, wenn eine Vorabentscheidung aus Luxemburg vorliegt. Die BGH-Richterinnen und -Richter tendieren zu der zweiten Auffassung, wie der Vorsitzende Klaus Bacher mitteilt. Allerdings wollen sie nicht dem EuGH vorgreifen. Denn für Pauschalreisen gibt es in einer EU-Richtlinie einheitliche Regeln.

Oberste Zivilrichter sind nicht einverstanden

Das Landgericht München I hatte in dem Fall zuletzt dem Veranstalter Recht gegeben, weil es am 1. März 2020 für Japan noch keine Reisewarnung gab. "Ein erhebliches Infektionsgeschehen zu diesem Zeitpunkt wird nicht vorgetragen", heißt es in dem Urteil. Damit sind die obersten Zivilrichter des BGH nicht einverstanden. Bacher sagte, es reiche nicht, die Infektionszahlen in den Blick zu nehmen. Immerhin waren in Japan damals schon sämtliche Großveranstaltungen abgesagt und die Schulen auf Wochen geschlossen. Das alles deutet laut Bacher durchaus auf eine Gefahrenlage hin. Möglicherweise wird es auf diese Details aber gar nicht ankommen - denn mit dem Einreiseverbot hatte sich die Reise sowieso erledigt. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass man diese nachträgliche Entwicklung zugunsten des Klägers berücksichtigen muss.

Der österreichische Oberste Gerichtshof, den ein ganz ähnlicher Fall beschäftigt, hatte im Januar bereits ein Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg angestoßen. Der deutsche BGH geht nun denselben Weg. Die Fragen seien sogar wortgleich formuliert, sagte Bacher.

Inzwischen bieten viele Reiseveranstalter unter bestimmten Bedingungen eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung wegen Corona an. Bei sogenannten Flex-Tarifen lässt sich die Möglichkeit gegen Aufpreis hinzubuchen. Reisende, die Flug und Unterkunft auf eigene Faust buchen, sind generell nicht so gut abgesichert wie Pauschalurlauber. Für sie gelten nicht dieselben Regeln.