Gericht gibt Klage statt

Lotto Bayern wegen "unzulässiger Glücksspielwerbung" verurteilt


Lotto Bayern hat mit den Inhalten der Werbevideos gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (Symbolbild).

Lotto Bayern hat mit den Inhalten der Werbevideos gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen (Symbolbild).

Von dpa

Der Freistaat Bayern betreibt nach einem Urteil des Landgerichts München "unzulässige Glücksspielwerbung" und verstößt damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Das Gericht gab am Freitag der Klage einer Lotteriewettenfirma aus Malta statt und verurteilte den Freistaat zur Unterlassung. Eine zweite Klage einer Lotteriegesellschaft aus Gibraltar wies das Gericht ab, weil sie nicht mehr auf dem deutschen Markt tätig und daher nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Mehrere Werbevideos der staatlichen Lotterieverwaltung für Lotto Bayern suggerierten dem Verbraucher, die Teilnahme an der Lotterie ermögliche, "ein glückliches und "geiles Leben" zu führen", stellte die für Wettbewerbsrecht zuständige Zivilkammer fest. "Mit dem "Glückszahlenhoroskop", in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert."

Die beklagte Werbung ziele "darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen". Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Lotto Bayern teilte in München mit: "Geklagt hatten zwei Anbieter von in Deutschland illegalen Zweitlotterien. Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung wird das Urteil prüfen."

Videoclips stellen Gewinne als verführerisch heraus

Die Klägerin aus Malta betreibt auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glücksspielanbieter an und bieten Wetten auf den Ausgang von deren Ziehungen an. Die Klägerin aus Malta hatte Lotto Bayern verklagt, weil die beanstandeten Videoclips keine sachliche Information und Mitteilung der Gewinnchancen seien, sondern eine aktive Anregung zur Spielteilnahme.

Die Gewinne würden verführerisch herausgestellt, wodurch der Beklagte gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Das Glückshoroskop suggeriere eine Erhöhung der Gewinnchancen. Das verstoße gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Das Gericht gab dieser Klage in vollem Umfang statt.